Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2017 (CIV 16 2113) Regeste: Eine Vergleichsvereinbarung ist keiner gerichtlichen Erläuterung (Art. 334 ZPO) zugänglich. Das gilt auch dann, wenn der Text der Vereinbarung vom Gericht entworfen und von den Parteien nur noch unterzeichnet wurde (E. 23.4). Erwägungen: I.