Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 351 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber i.V. Kissling Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Beschwerdegegner Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2017 (CIV 16 2113) Regeste: Eine Vergleichsvereinbarung ist keiner gerichtlichen Erläuterung (Art. 334 ZPO) zugäng- lich. Das gilt auch dann, wenn der Text der Vereinbarung vom Gericht entworfen und von den Parteien nur noch unterzeichnet wurde (E. 23.4). Erwägungen: I. 1. Am 15. Mai 2016 reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) am Regi- onalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein (vorinstanzliches Verfahren CIV 16 2113). Er beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, ihm noch ausstehen- den Lohn und Gratifikation im Umfang von CHF 28‘000.00 auszuzahlen und in die- sem Zusammenhang korrekte Lohnabrechnungen zu erstellen. Weiter sei die Be- schwerdeführerin zu verurteilen, ihm ein «sehr gutes, vollständiges und sorgfältig erstelltes Arbeitszeugnis nach Massgabe des Zwischenzeugnisses vom 12. Okto- ber 2015 auszustellen» (pag. 1 ff.). 2. Mit Schreiben vom 22. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Abwei- sung der Klage und erhob gleichzeitig Widerklage auf Zahlung von CHF 29‘999.00 (pag. 19 ff.; siehe vorinstanzliches Verfahren CIV 16 3913). 3. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 9. März 2017 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien erstmals einen Vergleichsvorschlag (pag. 86 ff.). Diese Vereinbarung wurde am 17. und 21. März 2017 von den Parteien unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut: 1. Die A.________ AG bezahlt C.________ bis 31.03.2017 aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis CHF 7‘000.00 brutto. Dieser Betrag reduziert sich, soweit die A.________ AG nachweist, dass sie die Sozialabzüge an die entsprechenden Stellen überwiesen hat. Für die Zahlung gemäss Absatz 1 ist eine Lohnabrechnung zu erstellen und C.________ zuzu- stellen. 2. Die A.________ AG verpflichtet sich, C.________ innert 10 Tagen ein Arbeitszeugnis basierend auf dem Zwischenzeugnis vom 12.10.2015 auszustellen. Das Schlusszeugnis wird ergänzt mit dem Hinweis, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 23. November 2015 per Ende Februar 2016 gekündigt hat. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 4. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis gegenseitig vollständig auseinandergesetzt. 4. Die Vorinstanz schrieb die Verfahren CIV 16 2113 und CIV 16 3913 mit Verfügung vom 27. März 2017 als erledigt ab (pag. 106 f.). 2 5. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen über die Auslegung der Vergleichsvereinbarung. Es war umstritten, ob die Beschwerdeführerin das Ar- beitszeugnis vereinbarungsgemäss erstellt hatte. Der Beschwerdegegner stellte am 13. Mai 2017 ein Gesuch um Erläuterung gemäss Art. 334 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (pag. 110 ff.). 6. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Der Beschwer- degegner sei zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (pag. 117 ff.). 7. Am 15. Juni 2017 entschied die Vorinstanz Folgendes: 1. Das Gesuch um Erläuterung wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. [Eröffnungsformel] 8. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass der Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei und sich dessen Auslegung am Willen der Parteien zu orientieren habe. Eine gerichtliche Erläuterung eines Ver- gleiches sei ausgeschlossen, weshalb das Gesuch um Erläuterung abzuweisen sei. Zwar habe gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterliegende Partei der obsiegenden die entstandenen Prozesskosten zu ersetzen. Allerdings rechtfer- tige sich vorliegend eine Abweichung von diesem Grundsatz, da der Beschwerde- gegner im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst gewesen sei. Obwohl eine gerichtliche Erläuterung der Ver- gleichsvereinbarung nicht möglich sei, werfe der Beschwerdegegner berechtigte Fragen auf. 9. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenentscheid mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2017 im Verfahren CIV 16 2113 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin im Verfahren CIV 16 2113 (Erläuterung gerichtlich genehmigter Vergleich vom 17./21. März 2017) eine Parteientschädi- gung von CHF 1‘095.00 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner zu auferlegen. 4. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 1‘123.20 zu bezahlen. 10. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners abgewiesen habe und somit gemäss dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegner als unterlegene Partei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung schulde. Insbesondere sei Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO vorliegend nicht anwendbar. Die in der Botschaft ge- nannten Anwendungsfälle (Praxisänderung durch das Gericht und Verantwortlich- keitsklage eines Aktionärs) seien beide nicht einschlägig. Auch sonst lägen keine 3 Gründe vor, die eine Abweichung vom Unterliegerprinzip rechtfertigen würden (pag. 136 ff.). 11. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 bestätigt die Vorinstanz ihre Position, dass der Beschwerdegegner mit seinem Erläuterungsgesuch berechtigte Fragen aufgeworfen habe und dementsprechend die Anwendung der Ausnahmebestim- mung von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO angebracht gewesen sei (pag. 150 f.). 12. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Vergleichsvorschlag sei durchaus einer gerichtlichen Erläuterung zugänglich, da er vollständig durch die Vorinstanz formu- liert worden sei. Es bestehe weder eine beständige Rechtsprechung noch eine herrschende Lehre bezüglich Erläuterung von gerichtlichen Vergleichen. Der Be- schwerdegegner habe mit seinem Erläuterungsgesuch somit berechtigte Fragen aufgeworfen und sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner schikanieren und sein berufliches Fortkommen erschweren wollte, indem sie das Arbeitszeugnis mit einer vereinbarungswidrigen negativen Wertung versehen habe. Durch dieses treuwidrige Verhalten habe die Beschwerdeführerin selbst den Grund gesetzt, weshalb der Beschwerdegegner ein Erläuterungsverfahren habe anheben müssen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten einen ungerechtfertig- ten Aufwand zu verantworten, weshalb sich eine vom Unterliegerprinzip abwei- chende Auferlegung der Kosten aufdränge (pag. 153 ff.). 13. Mit Schreiben vom 22. August 2017 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort vom 16. August 2017. Zusammengefasst brachte sie vor, der Beschwerdegegner sei eben gerade nicht in guten Treuen zur Anhe- bung des Erläuterungsverfahrens veranlasst gewesen. Er selbst habe im Erläute- rungsgesuch auf die Rechtslage und Gerichtspraxis verwiesen, welche die Vorin- stanz danach veranlasst habe, das Erläuterungsgesuch abzuweisen. Auch das Ar- gument, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen, verfange nicht. Es dürfe von jedem Anwalt erwartet werden, dass er in einem Verfahren nur berechtigte Fragen aufwirft. Dies rechtfertige noch keine Abweichung vom Unter- liegerprinzip (pag. 173 f.). 14. Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 28. August 2017 seinerseits un- aufgefordert Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017. Er macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keinesfalls eine klare Rechts- lage zu der Frage, ob ein Vergleich gerichtlich erläutert werden könne. Somit sei er durchaus in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Die Vorinstanz geniesse bei der Kostenverteilung ein Ermessen, in welches die Rechtsmittelin- stanz nicht ohne Not eingreifen dürfe. II. 15. Gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Gerügt werden kann eine unrichtige 4 Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes (Art. 320 ZPO). Betreffend die Ermessenskontrolle bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Ermessensentscheide sind mit Zurückhaltung zu überprüfen. Es ist insbesondere dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtspre- chung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksich- tigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem ist in Ermessensentscheide einzugreifen, falls diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617 m.w.H.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). 16. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 217.1]). 17. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 18. Die Frist für die Anfechtung des Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2; RÜEGG/ RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein vereinfachtes arbeitsrechtliches Verfahren. Die Beschwerde ist somit bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Postaufgabe am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. 19. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. III. 20. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozess- und damit auch die Parteikosten der unterliegenden Partei auferlegt (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchdringt. Das Gesuch des Beschwerde- gegners wurde von der Vorinstanz vollständig abgewiesen, womit dieser nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen hat. 21. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; Urteil des Bundesge- richts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war 5 (Art. 107 Abs. 1 Bst. b) oder wenn besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f). 22. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 15. Juni 2017 trotz vollständigen Unterliegens des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuge- sprochen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen und sei somit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst gewesen. 23. 23.1 Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO sieht vor, dass der zuständige Richter von den allge- meinen Verteilungsgrundsätzen abweichen kann, wenn die unterlegene Partei «in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war». 23.2 Als Beispiel nennt die Botschaft zur ZPO unter anderem einen (Klein-)Aktionär, der eine Verantwortlichkeitsklage führt und verliert. Aufgrund des ungleichen wirtschaft- lichen Kräfteverhältnisses und des öffentlichen Interesses am Aktionärsschutz rechtfertige sich eine vom Prozessausgang abweichende Kostenverlegung (Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297 Ziff. 5.8.2). Der Beschwerdegegner war bei der Beschwerdeführerin als Ka- dermitglied angestellt und die Streitigkeit betrifft rein persönliche Interessen des Beschwerdegegners. Der vorliegende Fall lässt sich also nicht unter dieses Bei- spiel subsumieren. 23.3 Als Hauptbeispiel für einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO nennt die Botschaft zur ZPO eine Praxisänderung des beurteilenden Gerichts, d.h. dass die betreffende Partei auf eine Gerichtspraxis vertraute, welche nun gerade in ih- rem Fall geändert wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297 Ziff. 5.8.2). Dies wird auch vom Bundesgericht jeweils beispielhaft als Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO genannt (siehe die Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 E. 9.2 und 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, er habe das Erläuterungsgesuch im Glauben eingereicht, es bestehe eine (bundesgerichtliche oder bernische) Praxis, nach welcher Vergleiche einer gerichtlichen Erläuterung gemäss Art. 334 ZPO zugänglich sind. Im Gegenteil erwähnte der Beschwerdegegner in seinem Erläute- rungsgesuch den Entscheid BL 100 08 55 vom 20. Mai 2008, in welchem das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft explizit festhielt, gerichtliche Vergleiche seien nicht erläuterungsfähig (pag. 111). Andere Gerichtsentscheide führte der Beschwerde- gegner nicht an. 23.4 Allgemein ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, ein Vergleich sei erläuterungsfähig. Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Erläuterung eines Entscheids verlangt werden, wenn das Dispositiv unklar ist. Mit einer Erläuterung soll das an- gerufene Gericht somit seinen ursprünglichen Rechtsgestaltungswillen kundtun. Im Unterschied zum gerichtlichen Entscheiddispositiv beruht eine Vergleichsvereinba- 6 rung hingegen auf Parteidisposition. Sie gibt den Willen der Parteien wieder, wes- halb bei einer daraus entstehenden Streitigkeit eine Auslegung nach dem Willen bzw. dem Verhalten und der Erklärungen der Parteien vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1). Ein Vergleich ist somit nicht erläuterungsfähig. Daran ändert auch nichts, dass die Vergleichsver- einbarung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz entworfen wurde. Die Ver- gleichsvereinbarung stand auch so in der Disposition der Parteien, es hätte diesen jederzeit freigestanden, den Wortlaut bei Unklarheiten abzuändern oder diese von Grund auf neu zu entwerfen. Da die Vergleichsvereinbarung den Willen der Partei- en und nicht denjenigen des Gerichts widerspiegelt, ist sie keiner gerichtlichen Er- läuterung zugänglich. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht in einem neuen Urteil bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6.2). Dieser Entscheid war im Zeitpunkt der Stellung des Erläuterungsgesuches noch nicht ergangen. Al- lerdings war in diesem Zeitpunkt ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern publiziert, in welchem festgehalten wurde, dass Vergleichsvereinbarungen nicht ge- richtlich erläutert werden können (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 12 vom 12. Juni 2015 E. 2.8, abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtspre- chung). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung auch in der Lehre soweit ersichtlich einhellig vertreten wird (ERNST PLATZ, Der Vergleich im schweize- rischen Recht, Diss. St. Gallen 2014, S. 232; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 334 ZPO; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 334 ZPO; ROMINA CARCAGNI ROESLER, in: Stämpflis Handkommentar, 2010, N 6 zu Art. 334 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 334 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 76). 23.5 Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen (pag. 131), reicht für sich nicht aus, um eine Prozessführung in guten Treuen gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO zu bejahen. Dass eine anwaltlich ver- tretene Partei (nur) berechtigte Fragen aufwirft, darf erwartet werden und ist kein ausreichender Grund, um von der allgemeinen Kostenverlegung nach dem Unter- liegerprinzip abzuweichen. Ansonsten würde der Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip verwässert und die Bestimmung von Art. 107 ZPO verlöre ihren Ausnahmecharakter. Dies widerspiegelt sich nicht zuletzt in den vom Gesetzgeber gewählten Beispielen in der Botschaft zur ZPO, welche beide sehr spezifische Fälle abbilden. 23.6 Der Beschwerdegegner war somit nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treuen zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs veranlasst. 24. 24.1 Für Fälle, die unter keinen der Tatbestände in Bst. a-e subsumierbar sind, in denen aber eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip dennoch unbillig erschei- nen würde, hat der Gesetzgeber in Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO einen Auffangtatbe- stand vorgesehen. 7 24.2 Der Auffangtatbestand greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere bei erheblicher wirtschaftlicher Disparität der Parteien oder wenn die ob- siegende Partei durch ihr Verhalten entweder zur Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand zu verantworten hat (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). 24.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin habe durch ihr treuwid- riges und schikanöses Verhalten selbst die Ursache für das eingereichte Erläute- rungsgesuch und die dadurch entstandenen Kosten gesetzt. Dies verfängt nicht. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin zu beanstanden wäre, hätte der Beschwerdegegner nicht ein Erläuterungsgesuch stellen sollen (siehe E. 23 oben), sondern vielmehr auf dem ordentlichen Prozessweg vorgehen müssen. 24.4 Vor diesem Hintergrund kann es nicht unbillig im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO sein, den Beschwerdegegner als unterlegene Partei zur Tragung der Pro- zesskosten des durch ihn eingeleiteten Erläuterungsverfahrens zu verurteilen. 25. Es liegen somit keine besondere Gründe vor, welche eine Abweichung vom Unter- liegerprinzip als Grundsatz der Kostenverlegung (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 363) rechtfertigen. Die Vorinstanz hat Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Partei- kosten wettgeschlagen bzw. den Beschwerdegegner nicht zur Zahlung einer Par- teientschädigung an die Beschwerdeführerin verurteilt hat. 26. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist demnach aufzuheben und der Be- schwerdegegner ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung zu leisten. 27. 27.1 B.________ macht in seiner Kostennote vom 25. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) für das vorinstanzliche Verfahren ein Anwaltshonorar von CHF 1‘000.00, Auslage- nersatz von CHF 13.90 sowie 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 81.10 gel- tend, mithin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1‘095.00. 27.2 Das geltend gemachte Honorar mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 3.92 Stunden erscheint dem in der Sache gebotenen Aufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bedeutung der Streitsache für die Parteien angemessen (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 27.3 Nicht berücksichtigt werden kann hingegen die geltend gemachte Entschädigung für die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdeführerin gemäss Unternehmens- Identifikations-Register (www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig ist und damit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. 27.4 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Ver- fahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘013.90 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8 IV. 28. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 zugrunde. Gestützt auf Art. 114 Bst. c ZPO, welcher auch auf kantonale Rechtsmittelverfahren Anwendung findet (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N 10 zu Art. 113 und 114 ZPO), werden für das Beschwerdeverfahren somit keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dieser dem- nach zurückzuerstatten. 29. 29.1 Der Beschwerdegegner als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 29.2 B.________ macht in seiner Kostennote vom 7. Juli 2017 (pag. 175) ein Anwalts- honorar von CHF 1‘040.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 83.20 geltend, mithin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1‘123.20. 29.3 Das geltend gemachte Honorar mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 4.00 Stunden erscheint dem in der Sache gebotenen Aufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache für die Parteien angemessen (Art. 7 und 5 Abs. 1 PKV i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG). Dies auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Weber eingereichte Kostennote vom 28. August 2017 im Betrag von CHF 1‘377.00 (pag. 184). Hingegen kann die geltend gemachte Mehrwertsteuer auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (siehe E. 27.3 oben). 29.4 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Ver- fahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘040.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘013.90 zu bezahlen. 3. Für das oberinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das oberinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘040.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber i.V.: Kissling Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwer- de ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 15'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10