2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (ZK 17 340) und des PKV-Verfahrens (ZK 17 590), bestimmt auf CHF 7‘000.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. A.________ wird verurteilt, B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘526.20 zu bezahlen. 5. A.________ wird verurteilt, B.________ CHF 3‘500.00 für vorgeschossene Prozesskosten zurückzuerstatten.