711). Mit dem geltend gemachten Honorar wird der vorliegend massgebliche Tarifrahmen zu 17 % ausgeschöpft, was unter Berücksichtigung der genannten Kriterien (E. 30.1 oben) angemessen ist. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘526.20 zu bezahlen.