Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Honorarnote vom 12. September 2017 (Beilage 2 zur Berufungsantwort und Anschlussberufung) ein Honorar von CHF 3‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 265.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 261.20 (8 % für Leistungen vor dem 1. Januar 2018), total CHF 3‘526.20, geltend. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin erklärt Rechtsanwalt X.________, dass trotz der seither verstrichenen Zeit kein weiterer Aufwand geltend gemacht werde (Telefonnotiz vom 22. Oktober 2018, pag. 711).