Das maximale Honorar gemäss Parteikostenverordnung beträgt im vorliegenden Fall somit CHF 17‘700.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 30.2 Rechtsanwalt X.