30 30. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. 30.1 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 102‘053.70 ergibt sich für die Parteientschädigung ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Anwaltshonorar höchstens die Hälfte des erstinstanzlichen Honorars (Art. 7 PKV). Das maximale Honorar gemäss Parteikostenverordnung beträgt im vorliegenden Fall somit CHF 17‘700.00.