91 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 9 zu Art. 91 ZPO). Folglich resultiert ein Streitwert von insgesamt CHF 102‘053.70. 29.2 Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts und des angefallenen Aufwands werden die Gerichtskosten bestimmt auf CHF 7‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Diese umfassen ebenfalls die Gerichtskosten für den Entscheid betreffend das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 5. Februar 2018.