29. Handelt es sich um ein vermögensrechtliches Verfahren, was vorliegend der Fall ist, ist die Höhe der Gerichtskosten unter anderem abhängig vom Streitwert des Berufungsverfahrens. 29.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, der Berufungsbeklagte habe ihm einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 oder einen angemessenen Betrag pro Monat zu bezahlen.