2017, N. 3 zu Art. 106 ZPO), rechtfertigt es sich nicht, eine anteilsmässige Kostenverlegung vorzunehmen. Ferner sind keine Kosten auszuscheiden was die Anschlussberufung anbelangt, hat sich diese doch nur auf die vorinstanzliche Kostenregelung und damit auf einen Nebenpunkt des Verfahrens bezogen, der auch vom Berufungskläger ange- 29 fochten wurde. Die Prozesskosten des oberinstanzlichen Verfahrens inklusive des Nebenverfahrens sind vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.