Insbesondere, da der Berufungskläger vor erster Instanz anwaltlich vertreten war, lassen die Akten keine anderweitige Schlussfolgerung zu. 27.3 Wie bereits ausgeführt, ist der während des Verfahrens erhältlich gemachte Prozesskostenvorschuss nach Abschluss des Hauptverfahrens grundsätzlich zurückzubezahlen. Gemäss erstinstanzlicher Kostenverlegung hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. Dass der Berufungskläger die finanziell schwächere Partei ist, wurde bereits insoweit berücksichtigt, als die Vorinstanz die Kostenverlegung nicht gestützt auf Art. 106 ZPO, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst.