Die Eingabe vom 30. Januar 2015 war widersprüchlich, da der Titel des Gesuchs nicht mit dem Rechtsbegehren übereinstimmte. Aus dem weiteren Verlauf des Verfahrens und dem weiteren Gesuch geht jedoch unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Bezahlung der CHF 14‘100.00 um eine vorläufige Geldzahlung handelt, über deren Rückerstattung im Endentscheid in der Hauptsache zu befinden ist. Insbesondere, da der Berufungskläger vor erster Instanz anwaltlich vertreten war, lassen die Akten keine anderweitige Schlussfolgerung zu.