Mit Eingabe vom 1. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers um «Ergänzung» des «Prozesskostenvorschusses». Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 betreffend «vorsorgliche Massnahmen UB ZPO 303 (PKV)» verurteilte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zur Leistung eines weiteren Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘500.00 (pag. 61 ff./CIV 16 5001). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten. Die Eingabe vom 30. Januar 2015 war widersprüchlich, da der Titel des Gesuchs nicht mit dem Rechtsbegehren übereinstimmte.