28 3. Februar 2015 den Eingang des Gesuches um Prozesskostenvorschuss (pag. 13/CIV 15 692). Während des ganzen Verfahrens war stets die Rede von «Prozesskostenvorschuss» und zu einem solchen in der Höhe von CHF 6‘600.00 wurde der Berufungsbeklagte mit Entscheid vom 17. August 2015 schliesslich verurteilt (pag. 105 ff.). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 1. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers um «Ergänzung» des «Prozesskostenvorschusses».