Dabei handelt es sich um die definitive Übernahme der Prozesskosten der prozessarmen Partei durch den leistungsfähigen Ehegatten oder Elternteil. Vorbehalten bleibt die Verrechnungsmöglichkeit der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren (DENISE WEINGART, a.a.O., S. 681). 27.2 Das mit Eingabe vom 30. Januar 2015 vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch trägt den Titel «Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages ev. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (pag. 3 im Verfahren CIV 15 692).