Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680). Davon zu unterscheiden ist der «Prozesskostenbeitrag», welcher in der Praxis vor allem in Eheschutzverfahren zugesprochen wird. Er fusst in der Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und stellt keine vorsorgliche Massnahme dar. Dabei handelt es sich um die definitive Übernahme der Prozesskosten der prozessarmen Partei durch den leistungsfähigen Ehegatten oder Elternteil.