Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist es vorliegend ebenso wenig gerechtfertigt, ihm gar keine Kosten aufzuerlegen, kann sein überwiegendes Unterliegen doch nicht ausgeblendet werden. Es gibt keinen Grund, in den Ermessenentscheid der Vorinstanz einzugreifen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung in Bezug auf die Gerichtskosten (inkl. jene des Schlichtungsverfahrens) und die Parteikosten ist zu bestätigen. Entsprechend sind sowohl die Anträge in der Berufung als auch in der Anschlussberufung zur erstinstanzlichen Kostenverlegung abzuweisen.