26. Würde man vorliegend die erstinstanzlichen Kosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO verlegen, so müsste der Berufungskläger mehr als die Hälfte der Prozesskosten übernehmen. Die Tatsache, dass der Berufungskläger insbesondere in Bezug auf den ordentlichen Unterhaltsbeitrag unterlegen ist, führt jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten nicht dazu, dass die verursachten Prozesskosten als unnötig i.S.v. Art. 108 ZPO zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid der hälftigen Kostenauferlegung schliesslich auf Art. 107 Abs. 1 Bst.