Er beantragt abweichend von der vorinstanzlichen Kostenverlegung, der Berufungskläger sei zu verurteilen, CHF 2‘500.00 der Gerichtskosten zu übernehmen und dem Berufungsbeklagten seien CHF 1‘250.00 aufzuerlegen. Damit macht er einen Verteilschlüssel von zwei Drittel zu Lasten des Berufungsklägers geltend. Anstelle der Wettschlagung der Parteikosten beantragt der Berufungsbeklagte, der Berufungskläger habe ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zu bezahlen. Er stützt sich dabei auf Art. 106 und 108 ZPO (S. 13 der Berufungsantwort, pag. 617).