499 ff.). 25.2 Der Berufungskläger beantragt, dass sämtliche Prozesskosten vom Berufungsbeklagten zu übernehmen sind und er die vom Berufungsbeklagten vorgeschossenen Prozesskosten von CHF 14‘100.00 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückerstatten muss. 25.3 Der Berufungsbeklagte reichte betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung Anschlussberufung ein. Er beantragt abweichend von der vorinstanzlichen Kostenverlegung, der Berufungskläger sei zu verurteilen, CHF 2‘500.00 der Gerichtskosten zu übernehmen und dem Berufungsbeklagten seien CHF 1‘250.00 aufzuerlegen.