Ferner wurde der Berufungskläger verurteilt, dem Berufungsbeklagten der Prozesskostenvorschuss von total CHF 14‘100.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von total CHF 600.00 wurden von der Vorinstanz ebenfalls je hälftig auf beide Parteien verteilt, weshalb der Berufungsbeklagte verurteilt wurde, dem Berufungskläger CHF 300.00 für von ihm vorgeschossene Kosten zu bezahlen (S. 28 f. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 499 ff.).