108 ZPO die Kosten grundsätzlich vollumfänglich vom Berufungskläger zu tragen wären. Aufgrund der – zumindest einkommensmässig – sehr unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertige sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO eine je hälftige Auferlegung der Prozesskosten. Die Gerichtskosten von CHF 3‘750.00 wurden beiden Parteien daher je hälftig auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Ferner wurde der Berufungskläger verurteilt, dem Berufungsbeklagten der Prozesskostenvorschuss von total CHF 14‘100.00 vollumfänglich zurückzuerstatten.