26 dass der Berufungskläger insgesamt zu einem grösseren Teil unterliege, als er obsiege. Da der Berufungsbeklagte ihm bisher monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘000.00 habe zukommen lassen und diese nun auf CHF 600.00 reduziert worden seien, würde der Berufungskläger ohne Prozess besser dastehen. Die vom Berufungskläger verursachten Kosten würden sich somit als unnötig erweisen, weshalb gemäss Art. 108 ZPO die Kosten grundsätzlich vollumfänglich vom Berufungskläger zu tragen wären.