24. Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens unter den Parteien zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten von Amtes wegen verteilen. 25. 25.1 Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 3‘750.00. Darin enthalten sind ebenfalls die Gerichtskosten für das erste Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 15 692, pag. 125) von CHF 300.00. Sie erwog,