Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen. Der Berufungsbeklagte ist somit zu verpflichten, bereits gegen Vorlage von Akonto- oder anderweitigen Rechnungen für die Kieferkorrektur seiner Zahlungspflicht nachzukommen und jeweils die Hälfte der Rechnung zu bezahlen, bis der maximale Betrag von CHF 12‘906.30 erreicht ist. 23. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berufung aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit sich der Berufungsbeklagte der Berufung nicht unterzogen hat (E. 22.3 oben) oder auf sie nicht einzutreten ist. IV.