2, pag. 595), weicht jedoch dann in der Begründung explizit davon ab, indem er einwilligt, bereits gegen Vorlage der anfallenden Rechnungen bzw. Akontorechnungen seinen Kostenanteil zu übernehmen. Da Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622), ist der Standpunkt des Berufungsbeklagten so zu verstehen, dass er sich in diesem Punkt insoweit den Begehren des Berufungsklägers unterzieht. Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen.