22.3 Gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Berufungsbeklagte verurteilt, «gegen Vorlage der entsprechenden Schlussabrechnung/en einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag maximal in der Höhe der hälftigen Kosten der Schlussabrechnung/en, maximal aber CHF 12‘906.30 zu bezahlen». Der Berufungsbeklagte wiederholt in seinen Rechtsbegehren in der Berufungsantwort diese Formulierung (Ziff. 2, pag. 595), weicht jedoch dann in der Begründung explizit davon ab, indem er einwilligt, bereits gegen Vorlage der anfallenden Rechnungen bzw. Akontorechnungen seinen Kostenanteil zu übernehmen.