25 22. 22.1 Der Berufungskläger beschwert sich ebenfalls darüber, dass er den Anteil des Berufungsbeklagten von ca. CHF 12‘902.25 zuerst vorschiessen und dann darauf hoffen müsse, dass der Berufungsbeklagte nach erfolgter Korrektur seinen Anteil begleichen würde. Den eigenen Anteil in gleicher Höhe könne er als Student mit einem Einkommen von CHF 2‘147.00 und Vermögen von CHF 3‘015.01 und mit Schulden in der Höhe von CHF 51‘848.00 nicht aufbringen. Die Korrektur sei jedoch absolut notwendig (S. 21 der Berufung, pag.