Der Steuererklärung 2015 (vgl. von der Vorinstanz edierte Beilage 21) kann entnommen werden, dass sich das Wertschriftenvermögen der Erbengemeinschaft auf rund CHF 380‘000.00 beläuft. Das Vermögen der Mutter des Berufungsklägers ist somit nicht vollständig in Liegenschaften gebunden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel betrachtet nichts gegen eine hälftige Übernahme der Kosten für die Kieferkorrektur spricht. 21.6 Die Berufung ist insoweit abzuweisen.