Wie sich die Leistungsfähigkeit im konkreten Fall auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags auszuwirken hat, wird vom Gesetzgeber nicht detailliert festgelegt. Bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Beitrag an die Kosten der Kieferkorrektur, welche aufgrund des Voranschlags bestimmbar sind, auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt, respektive den Berufungsbeklagten lediglich zur Hälfte der Kosten verurteilt hat.