Sowohl die Mutter des Berufungsklägers wie auch der Berufungsbeklagte verfügen somit über ein Vermögen von mehr als einer Million Schweizerfranken (betreffend Vermögen des Berufungsbeklagten vgl. KAB 29c und 29d), weshalb beide Elternteile in Bezug auf die Kosten für die Kieferkorrektur voll leistungsfähig sind. In Art. 285 Abs. 1 ZGB wird gesagt, dass der an das Kind zu leistende Unterhalt der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Wie sich die Leistungsfähigkeit im konkreten Fall auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags auszuwirken hat, wird vom Gesetzgeber nicht detailliert festgelegt.