Gemäss Beilagen 1, 2 und 8 der durch die Vorinstanz edierten Unterlagen ist die Mutter des Berufungsklägers aufgrund ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft zusammen mit ihrer Schwester Gesamteigentümerin von zwei Liegenschaften in D.________ sowie einer Liegenschaft in N.________. Ferner ist aus dem «Auszug Grundstück-Informationen» gemäss gerichtlich edierter Beilage 3 ersichtlich, dass die Mutter des Berufungsklägers und ihre Schwester im Jahr 2014 eine 1 ½-Zimmer Wohnung in O.________ zu Gesamteigentum erworben haben.