Aus den Akten geht hervor, dass beide Elternteile über namhaftes Vermögen verfügen. Wie der Berufungskläger in der Anschlussberufungsantwort selber ausführt (S. 7, pag. 645), ist das steuerbare Vermögen nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Vermögen, da der Verkehrswert gerade bei Liegenschaften in der Regel erheblich höher ist als der in der Steuererklärung angegebene amtliche Wert. Gemäss Beilagen 1, 2 und 8 der durch die Vorinstanz edierten Unterlagen ist die Mutter des Berufungsklägers aufgrund ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft zusammen mit ihrer Schwester Gesamteigentümerin von zwei Liegenschaften in D.___