24 im Zeitpunkt der Edition durch die Vorinstanz bei der Steuerbehörde keine neuere Veranlagung als jene vom Jahr 2014 vorgelegen habe (S. 11, pag. 465), wird angenommen, dass der Berufungskläger erst nach der Urteilsberatung in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist und es sich somit um ein echtes Novum handelt. Die definitive Veranlagung 2015 kann daher im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht hervor, dass beide Elternteile über namhaftes Vermögen verfügen.