Sie datiert vom 7. März 2017 und wurde somit 21 Tage vor der dritten Fortsetzungsverhandlung mit anschliessender Urteilsberatung ausgestellt. Ob der Berufungskläger bereits vor der Verhandlung vom 28. März 2017 Kenntnis davon hatte bzw. im Besitz dieses Dokuments war, ist unbekannt. Da es sich nicht um die eigene Veranlagung des Berufungsklägers sondern um jene seiner Mutter handelt und der vorinstanzliche Richter in der Entscheidbegründung darauf hingewiesen hat, dass