___ und die diesbezüglich erzielten Erträge ungerechtfertigterweise aus (vgl. von der Vorinstanz edierte Beilagen 4 und 9). Das steuerbare Vermögen im Jahr 2015 beläuft sich gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nicht wie vom Berufungskläger geltend gemacht auf CHF 730‘000.00, sondern auf CHF 984‘000.00 (BB VII.1.28). Die definitive Veranlagung 2015 wurde erst im Berufungsverfahren eingereicht. Sie datiert vom 7. März 2017 und wurde somit 21 Tage vor der dritten Fortsetzungsverhandlung mit anschliessender Urteilsberatung ausgestellt.