Verweigert sie ihre Mitwirkung wie vorliegend, darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behauptungen des Berufungsklägers als zutreffend zu erachten sind. Die Vorinstanz hat korrekterweise anhand der von den Parteien eingereichten und der selbst erhältlich gemachten Akten den Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt. Der Blick des Berufungsklägers greift zu kurz, wenn er für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit lediglich auf das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der Parteien abstellt.