553). In der Anschlussberufungsantwort bestätigt der Berufungskläger, dass für die Aufteilung der Beiträge auf das Verhältnis der steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärungen abzustellen sei (S. 6 f. der Anschlussberufungsantwort, pag. 643 ff.). 21.5 Der Mutter des Berufungsklägers kommt gestützt auf Art. 165 Abs. 1 Bst. c ZPO ein umfassendes Mitwirkungsverweigerungsrecht zu. Verweigert sie ihre Mitwirkung wie vorliegend, darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art.