Betreffend Aktienwert stützt er sich auf die E-Mail von L.________, Geschäftsführer und dipl. Wirtschaftsprüfer der M.________ AG vom 27. Juni 2017 an seine Mutter, worin dieser sich zur steuerlichen Bewertung der E.________ AG per 31. Dezember 2016 äussert (BB VII.1.21). Diese E-Mail datiert von nach dem 28. März 2017 (Urteilsberatung Vorinstanz) und stellt somit grundsätzlich ein echtes Novum dar. Die Vermögensverhältnisse der Mutter des Berufungsklägers waren jedoch schon vor erster Instanz relevant. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt, weshalb er