Das Dokument gibt jedoch dieselben Zahlen wieder, wie sie der gerichtlich edierten Beilage 4 entnommen werden können, weshalb keiner Partei ein Nachteil erwächst, wenn es nicht explizit aus den Akten gewiesen wird. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, seine Mutter verfüge über ein Vermögen von lediglich ca. CHF 700‘000.00 respektive im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung von ca. CHF 500‘000.00, da der Aktienwert gegen Null sei und der Anteil an der Erbengemeinschaft CHF 500‘000.00 betrage (Berufung S. 17 f., pag. 547 ff.). Betreffend Aktienwert stützt er sich auf die E-Mail von L.____