Dieses Dokument befindet sich nicht in den Akten der Vorinstanz. Da es sich um ein unechtes Novum handelt und der Berufungskläger keine Entschuldigungsgründe vorbringt, warum es erst jetzt zu den Akten gereicht wird, kann es im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 13 und 14.9). Das Dokument gibt jedoch dieselben Zahlen wieder, wie sie der gerichtlich edierten Beilage 4 entnommen werden können, weshalb keiner Partei ein Nachteil erwächst, wenn es nicht explizit aus den Akten gewiesen wird.