Die Vorinstanz erwog, der berufungsklägerischen Auffassung, wonach seine Mutter nicht vermögend sei, könne somit nicht gefolgt werden. Soweit vorgebracht werde, der Berufungsbeklagte verfüge über weitaus grosszügigere finanzielle Mittel, sei dies nicht zutreffend. Einerseits sei der Berufungsbeklagte für zwei weitere minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, deren Ansprüche jenem des Berufungsklägers gleichgestellt seien respektive diesem bei knappen finanziellen Verhältnisse vorgehen würden, während die Mutter des Berufungsklägers nur für Letzteren unterhaltspflichtig sei.