22 Weiter entnahm die Vorinstanz den gerichtlich edierten «Details zu Einspracheentscheid» der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (edierte Beilage 4), dass die Mutter des Berufungsklägers im Jahr 2014 ein steuerbares Einkommen von CHF 78‘527.00 erzielt und über ein steuerbares Vermögen in der Höhe von CHF 1‘049‘560.00 verfügt hatte. Die Vorinstanz erwog, der berufungsklägerischen Auffassung, wonach seine Mutter nicht vermögend sei, könne somit nicht gefolgt werden.