CHF 4‘000‘000.00. Sodann verwies er auf den «Verkaufsvertrag» zwischen der Erbengemeinschaft als Auftraggeber und der J.________ GmbH als Beauftragte, woraus die Absicht hervorgehe, das gesamte Grundstück GB D.________ Nr. ________ an der K.________ in D.________ zum Verkaufspreis von CHF 5‘000‘000.00 verkaufen zu wollen. Selbst wenn es nicht zum Verkauf dieser Liegenschaft komme, seien der Mutter des Berufungsklägers die Mietzinserlöse aufzurechnen.