Die Vorinstanz schloss aus den gerichtlich edierten Akten, dass die Mutter des Berufungsklägers seit Versterben ihrer Mutter im Jahr 2014 zu 50 % an verschiedenen Grundstücken beteiligt sei, welche sich im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und ihrer Schwester, befinden würden. Der Vorrichter schätzte gestützt auf die gerichtlich edierten Beilagen 1-3, 8 und 19 (Auszüge Grundstück-Informationen, Anzeige über grundbuchliche Änderung an Grundstücken vom 9. Mai 2014 und Steuererklärung 2014 «Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften») den Wert dieser Liegenschaften auf knapp