215) und reichte vor der Vorinstanz die von ihr einverlangten Unterlagen zur Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht ein. Aufgrund der geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime edierte die Vorinstanz von Amtes wegen verschiedene Unterlagen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt bestimmen zu können. Die Vorinstanz schloss aus den gerichtlich edierten Akten, dass die Mutter des Berufungsklägers seit Versterben ihrer Mutter im Jahr 2014 zu 50 % an verschiedenen Grundstücken beteiligt sei, welche sich im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und ihrer Schwester, befinden würden.