so auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018, 101 2017 20, E. 3.5). Dass der Berufungskläger vorliegend nur seinen Vater ins Recht gefasst hat, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die Mutter nicht auch ihren Beitrag zu leisten hat, sofern sie dazu in der Lage ist. Im entsprechenden Umfang ist die Klage abzuweisen. 21.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bemüht war, die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Berufungsklägers abzuklären. Die Mutter des Berufungsklägers verweigerte ihre Mitwirkung gestützt auf Art. 165 ZPO (pag. 215)