Zwischen den Parteien ist einzig streitig, in welchem Umfang sich der Berufungsbeklagte an den Behandlungskosten zu beteiligen hat. Der Berufungsbeklagte ist zur Bezahlung von maximal der Hälfte bereit. Der Berufungskläger verlangt die Übernahme von ¾ der Kosten durch den Berufungsbeklagten. 21.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die Kosten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder von beiden Elternteilen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (SABINE AESCHLIMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 286 ZGB; so auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018, 101 2017 20, E. 3.5).