Dennoch habe sie in der Vergangenheit den grösseren Anteil zum Unterhalt beigetragen und tue dies heute regelmässig nach wie vor. Der Berufungsbeklagte habe ein rund 3,7 Mal höheres Einkommen als seine Mutter (Verhältnis 4:1) und ein rund 3,2 Mal höheres Vermögen als seine Mutter (Verhältnis 3:1), was der Berufungskläger anhand einer Tabelle auf S. 20 der Berufung (pag. 553) erklärt. Daraus schliesst der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagte ¾ der Kosten, ausmachend CHF 19‘360.00, zu übernehmen habe.