Da die Mutter des Berufungsklägers wie auch der Berufungsbeklagte voll leistungsfähig seien, seien die Kosten von beiden Elternteilen je hälftig zu tragen. Der auf den Berufungsbeklagten entfallende ausserordentliche Unterhaltsbeitrag betreffend Zahnbehandlung betrage 50 %, maximal jedoch CHF 12‘906.30. Der Berufungsbeklagte habe die ihm auferlegten Kosten zu begleichen, sobald sie fällig geworden und ihm vom Berufungskläger die entsprechenden Schlussabrechnungen vorgelegt worden seien (S. 25 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 493 ff.).